Stelle der Versicherungsgesellschaften während idem Schlichtungsverfahren bei Rechtsfällen des Medizinrechts
Damit ein Rechtsfall der Schlichtung unterliegt werden kann, soll er dem Privatrecht gehören, und der Gegenstand der Streitigkeit soll die Parteien betreffen (Artikel 2 G.3898/2010).
Rechtsfälle, die schlechthin diesem Verfahren unterliegt werden können, gehören dem Medizinrecht, wobei Patienten Recht auf Schadenersatz von Ärzten und Krankenhäusern über nicht de lege artis Eingriffe haben – d.h. Behandlungen, den sie sich unterzogen haben. Es geht um Rechtsfälle des Schuldrechts und hauptsächlich des Soft Law, deren Schadenersatzhöhe vom Gericht festgesetzt wird; es könnte aber auch von den Parteien festgesetzt werden und das kostspielige und zeitaufwändige Gerichtsverfahren vermieden werden, das außerdem –wie auch die Ärzte oft unterstützen- nicht zur Würde des Arztberufs passt.
Bei den meisten Fällen aber des Medizinrechts, die vor dem Gericht gebracht werden, soll die Versicherungsgesellschaft des Arztes bezahlen. Damit die Schlichtung bei Medizinfällen erfolgreich sein kann, soll unbedingt aufgeklärt werden, inwiefern das private Abkommen zwischen dem Arzt und dem Patienten, das vom Arzt während einer erfolgreichen Schlichtung unterschrieben wurde, die Versicherungsgesellschaft bindet; dies kann als Vollstreckungsanordnung gelten, wenn eine der Parteien dies verlangt (Artikel 9 G.3898/2010). Diese Unterlage kann nicht als Vollstreckungsanordnung für eine Partei, die nicht Teil des Vertrags ist, wie die Versicherungsgesellschaft, gelten. Dies ist ein der wichtigsten Gründe warum ich denke, dass dieses System von der Mehrheit der Ärzte abgelehnt wird. Jeder Gerichtsentscheid ist besser als das Ergebnis einer Schlichtung, wobei der Arzt den Betrag zahlen muss im Gegensatz zu dem Gerichtsverfahren; dort übt der Arzt das Recht auf notwendige Beiladung und Zwischenklage aus und macht die Versicherungspartei zur Teilnehmerin am Gerichtsverfahren, die schließlich den Betrag zahlen muss.
Αus diesem Grund und zur Förderung des Systems, das alle Beteiligten –auch die Rechtsanwälte- lohnt, wird eine Anpassung der Versicherungsverträge vorgeschlagen, wobei diese ausdrücklich eine Bedingung über die Schlichtung beinhalten, zumal dieses Verfahren immer mehr in Griechenland angewandt wird. Die Ärzte könnten für die Verträge, die sie mit den Versicherungsgesellschaften schließen, verlangen, dass eine Bedingung bezüglich der Schlichtung und der Regelung der Versicherungsbeziehung beinhaltet wird, falls der Arzt dieses Verfahren verwenden will. Andererseits, wenn keine solche Bedingung vorgesehen ist, wird es schwierig für den Arzt sein, eine Schlichtung vorzuschlagen (oder einen solchen Vorschlag der Gegenpartei anzunehmen) und viele Fälle, die friedlich gelöst werden könnten und die Vorteile dieser außergerichtlichen Lösung genießen könnten, werden unvermeidlich vor Gericht gebracht. Die Arztevereine des Landes, die als Träger auch eine Informationsrolle spielen, können ihre Mitglieder über diese Möglichkeit vor dem Vortragsabschluss informieren; sie können sich auch an Versicherungsgesellschaften wenden, um diese ihren Mitgliedern zu empfehlen, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsvertrag die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens vorsieht. Was der Versicherungsvertrag über die Schlichtung vorsehen wird –ob z.B. jedes Abkommen für die Versicherungsgesellschaft obligatorisch ist oder ob sie nur an dem Verfahren teilnehmen soll- wird nicht hier besprochen; dieser Artikel spricht die Problematik über dieses Thema an und spornt die Aufklärung der Stelle der Versicherungsgesellschaften an, wenn beide Parteien möchten, dass der Rechtsfall außergerichtlich und gemäß den von der geltenden Gesetzgebung der Schlichtung gebotenen Μöglichkeiten gelöst wird.
Evgenia Fotopoulou